Abschnitt 10 – Außervertragliche Schiedsgerichte
§

§ 1066 ZPO

Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

1009 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

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