Abschnitt 6 – Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§

§ 1055 ZPO

Wirkungen des Schiedsspruchs

998 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

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