Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1026 ZPO

Umfang gerichtlicher Tätigkeit

969 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

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