Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
§

§ 82 ZPO

Geltung für Nebenverfahren

93 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

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