§ 79 WpHG
Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
91 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.