Abschnitt 11 – Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
§

§ 79 WpHG

Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern

91 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.

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