Abschnitt 7 – Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
§

§ 52 WpHG

Ausschluss der Anfechtung

62 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel

Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.

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