§ 52 WpHG
Ausschluss der Anfechtung
62 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel
Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.
62 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel
Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.