Abschnitt 18 – Übergangsbestimmungen
§

§ 138a WpHG

Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014

160 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel

Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung.

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