Abschnitt 14 – Schiedsvereinbarungen
§

§ 101 WpHG

Schiedsvereinbarungen

113 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel

Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

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