§ 101 WpHG
Schiedsvereinbarungen
113 von 165 Paragraphen im Gesetz über den Wertpapierhandel
Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.