§ 9 2. WindSeeV
Abfälle
10 von 42 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.