Unterabschnitt 1 – Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
§

§ 9 2. WindSeeV

Abfälle

10 von 42 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.

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