Unterabschnitt 6 – Sicherheit und Gesundheitsschutz
§

§ 33 2. WindSeeV

Sonstige Pflichten

34 von 42 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.

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