Unterabschnitt 6 – Sicherheit und Gesundheitsschutz
§

§ 29 2. WindSeeV

Grundsatz

30 von 42 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.

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