Unterabschnitt 1 – Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
§

§ 11 2. WindSeeV

Anlagenkühlung

12 von 42 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.

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