Unterabschnitt 1 – Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
§

§ 8 1. WindSeeV

Abfälle

9 von 49 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Das Einbringen und Einleiten von Abfall in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.

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