Teil 3 – Feststellung der zu installierenden Leistung
§

§ 47 1. WindSeeV

Feststellung der zu installierenden Leistung

48 von 49 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Die auf der Fläche N-3.7 zu installierende Leistung beträgt 225 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-3.8 zu installierende Leistung beträgt 433 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche O-1.3 zu installierende Leistung beträgt 300 Megawatt.

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