Abschnitt 4 – Besondere Vorgaben für die Fläche O-1.3
§

§ 45 1. WindSeeV

Besondere internationale militärische Bestimmungen

46 von 49 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Der Träger des Vorhabens hat das über der Fläche liegende schwedische Artillerieschießgebiet ES-D 140 bei der Planung, der Realisierung und dem Betrieb des Vorhabens zu berücksichtigen.

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