§ 45 1. WindSeeV
Besondere internationale militärische Bestimmungen
46 von 49 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Der Träger des Vorhabens hat das über der Fläche liegende schwedische Artillerieschießgebiet ES-D 140 bei der Planung, der Realisierung und dem Betrieb des Vorhabens zu berücksichtigen.