Unterabschnitt 6 – Sicherheit und Gesundheitsschutz
§

§ 30 1. WindSeeV

Sonstige Pflichten

31 von 49 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.

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