§

§ 2 2. WasSV

Allgemeine Anforderungen

3 von 8 Paragraphen im Zweite Wassersicherstellungsverordnung

Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

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