§ 91 VwVfG
Beschlussfassung
108 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.