Abschnitt 2 – Ausschüsse
§

§ 91 VwVfG

Beschlussfassung

108 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

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