Abschnitt 3 – Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§

§ 8c VwVfG

Kosten der Hilfeleistung

12 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

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