§ 8c VwVfG
Kosten der Hilfeleistung
12 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.