Abschnitt 1 – Ehrenamtliche Tätigkeit
§

§ 85 VwVfG

Entschädigung

102 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.

Vorheriger § | Nächster §