§ 85 VwVfG
Entschädigung
102 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
102 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.