Teil VI – Rechtsbehelfsverfahren
§

§ 79 VwVfG

Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

96 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

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