§ 79 VwVfG
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
96 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.