Abschnitt 1a – Verfahren über eine einheitliche Stelle
§

§ 71d VwVfG

Gegenseitige Unterstützung

87 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

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