Abschnitt 1 – Förmliches Verwaltungsverfahren
§

§ 70 VwVfG

Anfechtung der Entscheidung

82 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

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