§ 70 VwVfG
Anfechtung der Entscheidung
82 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.