§ 64 VwVfG
Form des Antrags
76 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
76 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.