Abschnitt 1 – Förmliches Verwaltungsverfahren
§

§ 64 VwVfG

Form des Antrags

76 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

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