Teil IV – Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§

§ 62 VwVfG

Ergänzende Anwendung von Vorschriften

74 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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