§§ 62 VwVfGErgänzende Anwendung von Vorschriften 74 von 121 Paragraphen im VerwaltungsverfahrensgesetzSoweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.