§ 57 VwVfG
Schriftform
69 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
69 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.