Teil IV – Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§

§ 55 VwVfG

Vergleichsvertrag

67 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

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