Abschnitt 2 – Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§

§ 50 VwVfG

Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

62 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

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