§ 42 VwVfG
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
52 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.