§ 40 VwVfG
Ermessen
50 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.