Abschnitt 1 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§

§ 40 VwVfG

Ermessen

50 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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