Abschnitt 1 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§

§ 35a VwVfG

Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

45 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

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