§ 35a VwVfG
Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
45 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.