§ 30 VwVfG
Geheimhaltung
39 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.