9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
§

§ 93 VwGO

105 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

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