9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
§

§ 90 VwGO

102 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

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