§ 88 VwGO
100 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
100 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.