8. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§

§ 77 VwGO

82 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.

(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.

Vorheriger § | Nächster §