8. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§

§ 69 VwGO

74 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Vorheriger § | Nächster §