7. Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§

§ 66 VwGO

70 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

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