7. Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§

§ 61 VwGO

65 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

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