§ 61 VwGO
65 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.