6. Abschnitt – Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§

§ 44 VwGO

42 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

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