§ 39 VwGO
37 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
37 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.