3. Abschnitt – Ehrenamtliche Richter
§

§ 32 VwGO

30 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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