§ 32 VwGO
30 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
30 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.