3. Abschnitt – Ehrenamtliche Richter
§

§ 27 VwGO

25 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

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