Teil V – Schluß- und Übergangsbestimmungen
§

§ 193 VwGO

213 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.

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