§ 189 VwGO
209 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.
209 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.