Teil V – Schluß- und Übergangsbestimmungen
§

§ 189 VwGO

209 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.

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