Teil V – Schluß- und Übergangsbestimmungen
§

§ 186 VwGO

204 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

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