16. Abschnitt – Kosten
§

§ 156 VwGO

175 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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