§ 150 VwGO
168 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.
168 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.