14. Abschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§

§ 148 VwGO

166 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

Vorheriger § | Nächster §