12. Abschnitt – Berufung
§

§ 130a VwGO

147 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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